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Mehr als ein Faden Wasser unter dem Kiel

 
Am 13. September 2003 trat das neue Urheberrechtsgesetz in Kraft. Die offizielle Ankündigung der Änderung ist hier noch einmal übversichtlich im Vergleich zum alten Text zu sehen (via netbib).

Die gravierendste Änderung in Hinsicht auf elektronische Texte ist, dass das bisherige Recht, Privatkopien “zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn … für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird” auf beliebigen Datenträgern anzufertigen, nunmehr auf Papier-Kopien eingeschränkt ist (§ 53 (2)).

Was geschieht eigentlich mit elektronischen Privatkopien, die vor dem 12. September 2003 angefertigt wurden? Fallen die unter das alte Gesetz? Wie kann man dann unterscheiden, zu welchem Datum die Kopie angefertigt wurde, wenn das Original vor diesem Datum veröffentlicht wurde?

p. s. Zur Frage des Datums meint Peter Mühlbauer in Telepolis ganz entschieden, es “dürfen Kopien, die angefertigt wurden, bevor das neue Urheberrecht in Kraft trat, in jedem Fall behalten werden. Das Bundesjustizministerium bestätigte explizit [aber wo?], dass das Gesetz keine Wirkung für in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte hat.”